BUNDESVORSTANDSVORSITZENDER:
WIRTSCHAFTSBERATER KLAUS FROMME
An
den
Leiter
des Statistischen Landesamtes
der
Freien Hansestadt Bremen, Kopie: EU-Pw, Verfr.
Herrn
Regierungsdirektor Dinse
Bremen, dem 29. 3. 2003
An
der Weide 14- 16
Formeller Einwand gegen die
Art und Weise der Durchführung
der Regularien zur bremischen Landtagswahl am 25. Mai 2003,
oder jedes andere Rechtsmittel, das hier der öffentlichen
Ordnung dient.
Das herausgegebene
Formblatt; Anlage 9a zu § 28 Abs. 3, der Partei
„Union für Sozialerhalt und
Bürgerrechte“ herausgegeben am 24. 3. 2003:
zur
Unterstützungsunterschrift.
Das Formblatt Anlage 9a zu § 28 Abs. 3 zur Unterstützungsunterschrift verletzt, wie
wir uns von einem Richter, einem Gast in Bremen, aufklären lassen mussten, der
auf unseren Stand der USB zugekommen war und interessiert unser Programm
las, in eindeutiger Weise sowohl das
Grundrecht, wie auch die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland!
Auch nach der Meinung vieler zur Unterschrift
aufgeforderten Bürger unseres Landes geht der Gesetzgeber mit dem Fragebogen zu
weit!
Das Formular mag in eindeutiger Art und Weise dem
Wahlamt zur Auslese von Parteien dienen. Es kann jedoch auch nicht
ausgeschlossen werden, dass die Unterschriften der Aushorchung sowohl dem
Verfassungsschutz wie auch dem
Bundeskriminalamt zur Recherche dienen. Man kann daher nicht von freien Wahlen
in der Bundesrepublik Deutschland sprechen!
Mit der Absichtserklärung der Unterzeichner wird der
Schutz des Bürgers, in freier und geheimer Wahl seine Partei zu finden, auf
eklatante Art und Weise gebrochen!
Damit steht fest, dass mit dieser
Unterschriftensammlung von einer geheimen Wahl in der Bundesrepublik
Deutschland keine Rede mehr sein kann. Dabei kann die Tatsache unberücksichtigt bleiben,
dass mit der Unterschriftensammlung keine Wahl der Partei stattfindet, sondern
lediglich eine mögliche Absichterklärung zur Wahl gegeben ist. Wir protestieren
gegen die Aushöhlung der Rechte des Bürgers und bitten Sie um eine formelle
Entscheidung.
Auf Grund der Sach- und Rechtslage wurde in einer
USB- Mitgliederumfrage beschlossen, die
eingesammelten Stimmen vor einer umfassenden Entscheidung, um das Recht auf
geheime Wahlen, nicht herauszugeben. Es ist hier auch das
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung anzurufen.
Der Bundesvorstandsvorsitzende