Union für Sozialerhalt

und Bürgerrechte

 

   Satzung per 15. März 2003

Die neue Partei für Deutschland und Europa!

Gegründet als „Union der Basis“, kurz UdB, am 20.4.2002, der Name musste wegen Repressalien der „Basis-Partei“, aus deren Angst vor Verwechselungen, geändert werden!

 

 

Aufgliederung der Satzung der Partei  - Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte -

 

§    1    Name, Sitz

§   2    Wege und Ziele der Partei

§    3    Aufnahme und Austritt der Mitglieder

§    4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

§   5     Ordnungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der USB

§    6    Ruhen der Parteiämter

§    7    Schlichtung von Streit durch das Parteischiedsgericht

§   8     Organe und Gliederung der Partei

§    9    Amtsdauer der Vorstände, Delegierten und Schiedsgerichte

§ 10    Zusammensetzung der Gebietsvorstände

§ 11     Aufgaben der Gebietsvorstände

§ 1 2    Zusammensetzung der Parteitage, Einberufung

§ 13     Aufgaben der Gebietsparteitage

§ 14     Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

§ 15     Anhörungsrecht von Vorstandsmitgliedern

§ 16     Bundesorgane

§ 17     Der Bundesparteitag

§ 18     Aufgaben des Bundesparteitags

§ 19     Einladung zum Bundesparteitag

§ 20     Beschlussfähigkeit des Bundesparteitags

§ 21     Bundesvorstand

§ 22     Geschäftsführender Bundesvorstand (Präsidium)

§ 23     Ehrenvorsitzende

§ 24     Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 25     Einberufungsfristen zu Vorstandssitzungen

§ 26     Finanzen

§ 27     Finanzprüfung

§ 28     Beschlussfassung und Protokollführung

§ 29    Auflösung der Partei, Verschmelzung mit anderen Parteien

§ 30   Kritik am derzeitigen Parteigesetz

§ 1   Name, Sitz

 

1.1.    Die Partei trägt den Namen:   Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte  

 

1.2. Die Abkürzung lautet:   USB

 

1.3. Sitz der Partei ist Bremen

 

1.4 . Die Tätigkeit erstreckt sich zunächst auf  die Bundesrepublik Deutschland.

 

1.5 Eine Erweiterung auf Länder der Europäischen Union ist ein weiteres Ziel der USB

 

§ 2   Wege und Ziele der Partei

 

2.1.    Die „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ ist eine Partei, die sich für die sozial Schwachen einsetzt,

das bedeutet aber auch im Besonderen für den Mittelstand, der von der derzeitigen

        Politik vorsätzlich schwach gehalten wird und keine nennenswerte Lobby hat.

 

2.2.  Wir treten ein, für die Wahrung und den Ausbau der Grundrechte für alle Bürger unseres

        Landes! Wir sehen mit Schrecken die Willkür im sozialen und juristischen Bereich, die

        unser Volk verarmen lässt und in Klassen spaltet.

 

2.3.       Wir verlangen soziale Gerechtigkeit und Gleichheit vor Recht und Gesetz, eigentlich

eine Selbstverständlichkeit, aber es gibt in der Bundesrepublik Deutschland weder

das Eine noch das Andere.

 

2.4. Wir verlangen für alle Bürger soziale Chancengleichheit in Ausbildung, Beruf und

       in der Gesundheitsfürsorge.

 

2.5. Jeder Bundesbürger soll in Würde alt werden können!

 

2.6. Das sind nur die geringsten Ansprüche, die unsere Bürger von gewissenhaften

       Politikern erwarten können, die aber nicht erfüllt werden, weil die etablierten

       Politiker nur am eigenen Wohlergehen interessiert sind.

 

2.7. Wir haben die Ideen und wissen, dass sich diese europaweit durchsetzen lassen und

       geeignet sind  bessere Rahmenbedingungen für ein vereintes Europa zu schaffen!

       Das Recht auf Arbeit muss vor allem Priorität haben!

      Weitere Erläuterungen finden Sie in unserem Parteiprogramm, das Versäumnisse der

      Regierenden umfassend an den Pranger stellt..

 

§ 3   Aufnahme und Austritt der Mitglieder

 

3.1.   Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, die sich mit den

       zuvor genannten Wegen und Zielen der Partei identifiziert und die Satzung und das Parteiprogramm der

       Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ anerkennt. Das gilt selbstverständlich auch für europäische Mitbürger oder Ausländer,

       die über einen Ausweis Ihres Landes und einen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

 

3.2.  Die Aufnahme in die „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ bedarf grundsätzlich der Schriftform!

        In der Gründungsphase entscheidet der Vorstand, über die Mitgliedschaft.

        Bei der Übernahme von Ämtern innerhalb der Partei ist der  Vorstand berechtigt die Vorlage eines polizeilichen

        Führungszeugnisses verlangen.  Eine die Mitgliedschaft beantragende Person darf nicht bereits Mitglied einer

        anderen Partei sein. Mitglieder einer links- oder rechtsextremen Vereinigung oder einer Gruppe die  den Zielen

        der Partei USB  entgegenstehen, sowie Bürger denen die bürgerlichen  Ehrenrechte oder das Wahlrecht

        aberkannt sind, können nicht Mitglied werden.

       Auch die frühere Mitgliedschaft in einer anderen Partei darf nicht verschwiegen werden.  Ein Verstoß dagegen

       führt nach Kenntnis des Vorstands, ohne eine weitere Begründung, zum  sofortigen Ausschluss.

 

 

3.3.  Die Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht in keinem Fall begründet zu werden.

        Der  Antragsteller hat kein Einspruchsrecht, kann auch nicht das Schiedsgericht anrufen.

 

3.4.    Die Mitgliedschaft endet:

        durch Tod automatisch oder infolge hoher Krankheitsbelastung jederzeit,

        durch Austritt oder Ausschluss.

 

3.5.  Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Partei austreten. Das Parteimitglied erklärt sich

        damit einverstanden, dass zuviel bezahlte Beiträge nicht zurückbezahlt werden.

 

3.6.  Der Austritt ist schriftlich per eingeschriebenen Brief mitzuteilen oder einem Delegierten

        oder Vorstandsmitglied persönlich zu erklären, der darüber eine Aktennotiz schreibt,

        sonst läuft die vereinbarte Beitragspflicht weiter.

        Mit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss, erlöschen alle

        Mitgliedsrechte, damit einhergehend ist die sofortige  Einstellung aller Funktionen in der

        Partei. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Der Mitgliedsausweis, ist

        sofern dem Mitglied ein solcher vorliegt, unaufgefordert zurückzugeben.

 

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

4.1. Jedes Mitglied hat das Recht, der Satzung entsprechend an der politischen Willensbildung

       der Partei teilzunehmen und das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben.

        Grundsätzlich gehört jedes Mitglied dem Kreis- bzw. Landesverband seines Hauptwohnsitzes

       an. Ausnahmen können auf Antrag des Mitglieds beim Landesverband genehmigt werden.

 

4.2.    Es können nur Mitglieder in Parteigremien gewählt und als Kandidaten aufgestellt werden. 

        Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstands. Kandidaten für Parteigremien

        oder öffentliche Wahlen haben auf Verlangen des Bundesvorstands diesem einen

        schriftlichen Lebenslauf vorzulegen.

 

4.3.    Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange der USB einzusetzen. Die Inhaber von

        Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach

        besten Kräften zu erfüllen. Sie haben den zuständigen Parteiorganen laufend über ihre

       Tätigkeiten zu berichten.

 

4.4     Die Mitglieder verpflichten sich, monatlich/ jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

         Die  derzeit gültige Beitragsvereinbarung ist Bestandteil der Aufnahmebestätigung.

 

§ 5   Ordnungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“

 

Die „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ hat sich aus aktuellem Anlass und insbesondere wegen der „Vorkommnisse“ in den etablierten Parteien erhöhte Auflagen auferlegt

 

Regelbestimmungen, für die Behandlung von Korruption und Vorteilsgewährung,

sowie von parteiwidrigem Verhalten durch Mitglieder einzelner Organe der USB.

 

5.1. Behandlung von Spendengeldern (Aus aktuellem Anlass zwingend!)

        Zweckgebundene Spenden sind stets unverzüglich auf das Geschäftskonto, das auch

        Sparkonto sein kann, einzuzahlen. Niemand darf Geld, aus welchem Grund auch immer,

        zurückhalten. Sollten Spenden besonderen Zwecken zukommen, ist dass

        unmissverständlich darzustellen. Über jede Spende soll sowohl der Kassenwart, wie im

        Besonderen der Vorstand unterrichtet werden.

        Es versteht sich von selbst, dass es persönliche Spenden oder Sonderzahlungen Dritter zu

        Gunsten einzelner Mitglieder oder Amtsträger der „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“

        nicht geben kann und nicht geben darf.

 

        Wer Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bekommt, hat diese sofort einem Mitglied des

        Vorstands zu melden, bei Missachtung dieser Regel kann auch derjenige sofort aus der

        Partei ausgeschlossen werden, der zur Verdunkelung von Straftaten beiträgt.

        Über die Verwendung von Geldern der Partei entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

        Spenden die über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen sind abzulehnen, das gilt im

        Besonderen auch für Spenden, für die eine Gegenleistung erwartet wird.

  5.2.  Ermahnungen, Ausschluss und strafrechtliche Maßnahmen gegen Mitglieder.

          Was Treue, Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit betrifft, möchten wir uns von den

          etablierten Parteien wohlwollend unterscheiden. Das bedingt, dass wir eine strenge

          Regelung von Verstößen gegen die Parteiordnung und eine noch strengere Regelung

          von Strafmassnahmen bei Untreue benötigen.

 

5.3.  Zum sofortigen Ausschluss aus dem Partei kommt es:

         Bei Verleumdung und/oder übler Nachreden von Parteimitgliedern und/oder deren,

         Angehörigen. Bei Störungen des Parteifriedens, durch vorsätzliche falsche Berichterstattung.

         Verstoß gegen die Satzung oder das Parteienprogramms nach draußen. Bei provozierten

         tätlichen Angriffen die gegen Mitglieder oder Gäste gerichtet sind.

         Bei Veruntreuungen von Parteigeldern oder bei der Annahme von Vorteilsgewährungen.*

         * Letztes führt in jedem Fall zur Strafanzeige.

         Auf die Strafanzeige darf die Schiedskommission keinen Einfluss ausüben, das Schiedsgericht 

         Kann allein für oder gegen einen Ausschluss entscheiden

 

5.4.      In allen anderen Fällen entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung § 10 Abs. 5 Parteigesetz

         zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

         Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen,

         die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied

         von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgericht ausschließen..

 

5.5.   Bei minder schweren Vergehen kann der Vorstand oder auch Schiedsgericht

         Abmahnungen, Rügen  oder einen zeitlich befristeten Ausschluss aussprechen.

 

Erläuterung:

Wir vergleichen uns hier nicht mit etablierten Parteien. Wer anderen Geld wegnimmt, das dem Gemeinwohl dienen soll, verdient keine Schonung, daher ist auch die, eine Untersuchung erschwerende und strafbefreiende Anonymität, der Politiker, bei uns nicht in Anspruch zu nehmen. Wie setzen hier auf die Kronzeugenregelung zur möglichst lückenlosen Aufdeckung von Straftaten. Der Bestechliche hat so immer das Damoklesschwert des Verrats durch den Gönner oder umgedreht, über sich und das ist gut so!

Wer andere unter dem Schutz des Parteienapparats oder die Partei selbst finanziell schädigt, hat für Wiedergutmachung zu sorgen und kann für sich auch keine Schutzrechte in Anspruch nehmen.

 

§ 6       Ruhen der Parteiämter

 

Sollte gegen ein Mitglied oder einen Amtsträger der Partei USB der Verdacht von Unregelmäßigkeiten, parteischädigendem Verhalten oder gar des Parteienverrats vorliegen, ist das Vorstandsmitglied, das zuerst von dem Vergehen erfahren hat, berechtigt der/dem Beschuldigten die Ausübung ihrer/seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts zu versagen.

 

§ 7   Schlichtung von Streit durch das Parteischiedsgericht

 

Streit von Mitgliedern oder Amtsträgern, oder innerhalb von Orts- oder Landesverbänden sollen grundsätzlich zuerst dem Vorstand vorgetragen werden, erst wenn dieser nicht in der Lage ist den Streit zu schlichten, ist das Parteischiedsgericht anzurufen.

 

§ 8 Organe und Gliederung der Partei

 

Die Hierarchie der Partei soll möglichst klein gehalten werden, das steht in krassem durch nichts  zu rechtfertigendem Gegensatz zur bundesdeutschen  Parteiordnung, postuliert im Parteigesetz der Bundesrepublik Deutschland. Auch wenn wir das, um der Form zu genügen respektieren, bedeutet das keine Anerkennung des Parteigesetzes. Es ginge auch wesentlich vereinfacht und damit mit weniger Kosten verbunden!

 

8.1.  Organe der Partei sind:

I.                     Der Bundesvorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter.

II.                   Der erweiterte Bundesvorstand max. 7 Personen,

              die Anzahl muss stets ungrade sein!

III.                 Die Delegiertenversammlung

IV.                 Die Beisitzer

V.                   Hauptberuflich tätige Mitarbeiter

VI.                 Ehrenamtliche Mitarbeiter

VII.               Das Schiedsgericht

VIII.             Kassenwart und Kassenprüfer mit jeweils einem Stellvertreter

IX.                Presseabteilung vertreten durch  Presse- und Fotojournalisten

X.                  Funktionäre, sachkompetente Vorstände oder Geschäftsführer aus Vereinen oder Zweckverbänden, Anzahl begrenzt.

XI.                Der Bundesparteitag gibt Zielvorgaben. Anregungen dazu ergehen auf Vorschlag der Mitglieder und der einzelnen Organe.

 

8.2.    Gliederung der Partei USB

 

 I.      Orts-, Stadt- oder Stadtteilverband:

Mindestens 5 Mitglieder eines Ortes, einer Stadt oder eines Stadtteils bilden den Orts-, den Stadt- oder Stadtteilverband.

Drei Mitglieder bilden einen „Stützpunkt“ und können bis zum Erreichen der Mindestzahl für die Gründung eines Ortsverbands in einem angrenzenden Ortsverband als Mitglieder mitarbeiten.

 

II.         Kreisverband:

Mindestens 5 Mitglieder innerhalb eines oder mehrerer Landkreise bilden den Kreisverband. Wo sich mehrere Landkreise zusammenschließen, sollten sie einen Bundestagswahlkreis abdecken.

 

 III.    Bezirksverband:

Der Bezirksverband umfasst in der Regel das Gebiet eines  Regierungsbezirks.

Änderungen der jeweiligen Einteilung trifft der Landesvorstand im Einvernehmen mit den Beteiligten. Die Mitglieder des Bezirks bilden den Bezirksverband.

 

IV  .     Landesverband:

             Die Mitglieder eines Bundeslandes bilden den Landesverband.

     

V. Bundespartei:

Die Gesamtheit aller Mitglieder der Partei „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bilden die Bundespartei.

 

 

§ 9  Amtsdauer der Vorstände, Delegierten und Schiedsgerichte

9.1. Der Bundesvorstand wird für 2 Jahre gewählt, eine Wahl im Bundestagswahljahr, soll in geringem Abstand vor

       der Wahl zum Bundestag liegen.

  Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn

  sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs.4 gewählten

  Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und

  Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare

  Funktionen ausüben.

 

9.2. Die Vorstände der Orts- Kreis- Bezirks- und Landesverbände und die Delegierten müssen alle zwei Jahre, die

       Mitglieder der Parteischiedsgerichte alle vier Jahre neu gewählt werden.

 

9.3. Die Gründer von Orts-, Stadt-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbänden werden automatisch wegen Ihrer

       Verbundenheit mit der Partei USB ohne Wahl  zu Delegierten ernannt. Weitere Delegierte werden durch

       die Wahl der zuständigen Gremien gewählt.

 

§ 10 Zusammensetzung der Gebietsvorstände

 

10.1.     Dem Orts-, Stadtteil- oder Stadtverbandsvorstand gehören an:

      a)    der Orts-, Stadtteil- oder Stadtvorsitzende,

      b)   zwei stellvertretende Vorsitzende,

      c)    der Schatzmeister

      d)   bis zu vier Beisitzer.

     

 

10.2.     Dem Kreisvorstand gehören an:

      a)    der Kreisvorsitzende,

      b)   zwei stellvertretende Vorsitzende,

      c)    der Schatzmeister,

      d)   bis zu sieben Beisitzer.

 

10.3.     Dem Bezirksvorstand gehören an:

      a)    der Bezirksvorsitzende,

      b)   zwei stellvertretende Bezirksvorsitzende,

      c)    der Bezirksschatzmeister,

      d)   bis zu sieben Beisitzer.

 

10.4.     Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

      a)    dem Landesvorsitzenden,

      b)   zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,

      c)    dem Landesschatzmeister,

      d)   bis zu sieben Beisitzern,

      e)    dem Landesjugendsprecher.

 

§ 11  Aufgaben der Gebietsvorstände

 

11.1.       Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung und den

           Beschlüssen der Mitgliederversammlung des betreffenden Gebietsverbands und der übergeordneten Organe.

 

11.2.       Mit der Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders

           dringlichen Vorstandsgeschäfte sowie der durch Satzung zugewiesenen Aufgaben kann auf Bezirks- oder

           Landesebene ein geschäftsführender Vorstand beauftragt werden.

 

11.3.     Der jeweilige Gebietsverband wird nach außen durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten.

 

11.4.   Die Gliederungen der Partei auf Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsebene können ihren Aufbau und ihre

           Tätigkeit unter Beachtung der für die Gesamtpartei geltenden organisatorischen Bestimmungen und unter

           Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse nach freiem Ermessen gestalten. Von der Satzung der Partei

           abweichende Bestimmungen müssen zuvor mit dem Bundesvorstand der Partei abgestimmt und vom

           Bundesparteitag beschlossen werden.

 

§ 12     Zusammensetzung der Kreis-, Bezirks- und Landesparteitage, Einberufung

 

12.1.     Der Kreisparteitag besteht aus den Mitgliedern im Bereich des Kreisverbands.

 

12.2.     Der Bezirksparteitag wird aus Delegierten gebildet, die der Kreisparteitag gewählt hat.

 

12.3.       Der Landesparteitag wird aus den Delegierten gebildet, die der Kreisparteitag gewählt hat. Besteht ein

           Bezirksverband, wählt der Bezirksparteitag die Delegierten des Landesparteitags.

 

12.4.       Auf Beschluss des Bezirksvorstands kann auf Bezirksebene und auf Beschluss des Landesvorstands kann auf

           Landesebene statt eines Delegiertenparteitags ein Mitgliederparteitag einberufen werden.

 

12.5.       Ordentliche Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesparteitage sind alle Jahre einzuberufen. Zusätzlich können

           Sonderparteitage einberufen werden.

 

12.6.     Ein Landes-, Bezirks,- Kreis- oder Ortsparteitag wird vom jeweiligen Vorstand schriftlich einberufen.

 

12.7      Ein Sonderparteitag wird einberufen, wenn dies der jeweilige Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt

           oder zwei Drittel der nachgeordneten Gebietsverbände es fordern.

 

12.8.       Die Mitglieder/Delegierten müssen mindestens vier Wochen, in Ausnahmefällen 8 Tage vor dem Landes-,

           Bezirks-, Kreis- oder Ortsparteitag schriftlich eingeladen werden.

 

12. 9.    Ist ein Vorstandsmitglied, durch den Bundesvorstand seines Amtes enthoben worden, beruft der Vorstand, in

           dessen Bereich die Amtsenthebung stattgefunden hat, einen Sonderparteitag  zur Nachwahl des Vorstands ein.

 

§ 13     Aufgaben der Gebietsparteitage

 

13.1.     Die Parteitage der Gebietsverbände wählen     

             - die Mitglieder der Vorstände und

             - die Rechnungsprüfer.

           Die Landesparteitage wählen auch      

             - die Landesschiedsgerichte.

 

13.2.       Es gehört zu den Aufgaben der Gebietsparteitage, die Berichte der Vorstände und der Rechnungsprüfer

           entgegen zu nehmen.

 

13.3      Beschlussfähigkeit der Gebietsparteitage

           Der Gebietsparteitag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

§ 14   Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  

14.1      Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe

derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig, wie da sind: Parteiwidriges und parteischädigendes Verhalten, Zusagen und Bestätigungen die nicht im Einklang mit den Vorgaben und Zielen der Partei  stehen!

 

14.2      Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Abs. 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.

 

14.3      Gegen Maßnahmen nach Abs. 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen. 

 

 

§ 15     Anhörungsrecht von Vorstandsmitgliedern

 

Vorstandsmitglieder übergeordneter Gebietsebenen oder der Bundespartei können an den Sitzungen der nachgeordneten Gebietsparteien ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie sind jederzeit anzuhören.

 

§ 16     Bundesorgane

 

      Die Bundesorgane der USB sind:

      a)   der Bundesparteitag und

      b)   der Bundesvorstand mit geschäftsführendem Bundesvorstand.

     

§ 17     Der Bundesparteitag

 

17.1.     Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“

17.2.     Er setzt sich aus den von den Landesparteitagen gewählten Delegierten zusammen (Delegiertenparteitag).

 

17.3.       Den Landesverbänden steht für die ersten 20  Mitglieder 1 Delegierter zu, bis zu 50 Mitgliedern sind 3           Delegierte zu wählen, je weitere 50 Mitglieder ist ein weiterer Delegierter zuzuordnen.

 

17.4.       Der Bundesparteitag soll möglichst jährlich einmal, mindestens aber alle zwei Jahre stattfinden.

Ergänzend dazu können auf Antrag Sonderparteitage einberufen werden.

 

17.5.     Der Bundesparteitag wird mit einfacher Mehrheit vom Bundesvorstand schriftlich einberufen.

 

17.6  .   Ein Sonderparteitag kann einberufen werden, wenn dies der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit

           beschließt oder wenn es zwei Drittel aller Landesverbände fordern.

 

17.7.       Auf Beschluss des Bundesvorstands können alle Mitglieder, die ein Stimmrecht haben, zu einem

           Mitgliederparteitag eingeladen werden, wenn es um besondere Sachthemen geht oder wenn dies mehrheitlich

           aus allen Bereichen gefordert wird, die Entscheidung darüber trifft der Bundesvorstand.

 

 

17.7     Die Zusammensetzung des Bundesparteitags gemäß § 9 Abs. 2 PartG. ist zu berücksichtigen! Danach dürfen

   Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2

   PartG. genannten Personenkreises einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, aber in diesem Fall

   nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht

   ausgestattet sein..

          Diese Regelung nach § 9 PartG guilt auch für die Zusammensetzung der Organisatorisch unterhalb der

          Bundesebene stattfindenden Parteitage.

 

§ 18  Aufgaben des Bundesparteitags

 

18.1.       Der Bundesparteitag beschließt über das Parteiprogramm, die Satzung, die Beitragshöhe, die

           Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

 

18.2.       Der Bundesparteitag hat sowohl die Berichte des Bundesvorstands und der Rechnungsprüfer (Revisoren)

           entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen, als auch die Wahl des Bundesvorstands, der Rechnungsprüfer

           (Revisoren) und des Bundesschiedsgerichts in geheimer Wahl durchzuführen.

 

18.3.       Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem geschäftsführenden Bundesvorstand mindestens vier Wochen

           vor dem Bundesparteitag schriftlich vorliegen. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln

           der vertretenen Stimmen erforderlich.

 

18.4.       Der Bundesvorstand ist berechtigt, dem Bundesparteitag auch kurzfristig eigene Satzungsänderungsanträge

           vorzulegen. Diese sind den Delegierten und Stimmberechtigten vor Eröffnung des Parteitages schriftlich zu

           übergeben.

 

§ 19     Einladung zum Bundesparteitag

 

Die Mitglieder / Delegierten müssen mindestens vier Wochen vor dem Bundesparteitag schriftlich eingeladen werden, in Ausnahmefällen 14 (vierzehn) Tage vorher.

 

§ 20     Beschlussfähigkeit des Bundesparteitags

 

      Der Bundesparteitag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

§  21    Bundesvorstand

 

21.1.   Der Bundesvorstand besteht aus:

      a)    dem Bundesvorsitzenden,

     b)    den zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,

c)      dem Bundesschatzmeister,

d)     dem Generalsekretär,

e)      dem Bundesgeschäftsführer,

f)       dem Bundesvorsitzenden für Jugendfragen

g)     der Bundesvorsitzenden für Frauenfragen

h)     bis zu 7 Beisitzern.

 

21.2.  Vorsitzende von Fachausschüssen, Berater und Experten können auf Einladung mit beratender Stimme

          an den Sitzungen  des Bundesvorstands teilnehmen.

 

21.3.     Der Bundesvorstand ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei,

          er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen sind auf Verlangen von

          mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bundesvorstands durch den Bundesvorsitzenden einzuberufen.

 

21.4.     Der Bundesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei einer Verhinderung, die einer eindeutigen

          Begründung zugrunde liegt, tritt einer seiner  gleichberechtigten Stellvertreter an seine Stelle.

          Der Bundesvorsitzende ist von § 181 BGB befreit.

 

21.5.     Die Bundesvorsitzenden haben insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710 BGB,

          ihre persönliche Haftung im Sinne des  § 54 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 22     Geschäftsführender Bundesvorstand (Präsidium)

 

22.1.     Der geschäftsführende Bundesvorstand (Präsidium) besteht aus:

      a)  dem Bundesvorsitzenden,

      b)  den zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,

      c)  dem Bundesschatzmeister,

      d)  dem Generalsekretär und

      e)  dem Bundesgeschäftsführer

 

22.2.     Das Präsidium versieht seine Aufgabe für die Dauer von vier Jahren.

 

22.3.     Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

      a)    Führung der Geschäfte der Partei,

      b)   Durchführung der Beschlüsse des Bundesvorstandes,

      c)    Durchführung der Mitgliederverwaltung,

      d)   Durchführung der Finanzverwaltung,

      e)    Gewährleistung der innerparteilichen Kommunikation,

      f)    Erlass von organisatorischen Leitlinien zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Partei,

      g)   Schaffung von organisatorischen Voraussetzungen zur flächendeckenden Teilnahme der Partei an Bundestags- und Europawahlen, dazu gehört auch die Beseitigung von Formfehlern in der Satzung.

      h)  Berichte über die Tätigkeit des Präsidiums in jeder Sitzung des   Bundesvorstands.

 

§ 23     Ehrenvorsitzende

 

23.1.     Der Bundesparteitag kann verdiente Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenvorsitzenden

          wählen.

 

23.2.     Ehrenvorsitzende haben während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Partei Sitz und Stimme im

          Bundesvorstand.

 

23. 3.    Ehrenvorsitzende gehören nicht dem geschäftsführenden Bundesvorstand an und vertreten nicht die Partei im

           Sinne des § 26 BGB. Ebenso wenig haben sie die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710

           BGB.     Ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.

 

§ 24     Einreichung von Wahlvorschlägen

 

24.1.     Für die Europawahl werden die Kandidaten auf einem Bundesparteitag in geheimer Wahl gewählt.

 

24.2.       Für die Landtags- und Bundestagswahlen werden die Kandidaten für die Landeslisten auf den jeweiligen

           Landesparteitagen in geheimer Wahl gewählt.

 

24.3.       Die Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten) richtet sich nach den jeweils bestehenden

           Wahlgesetzen und Wahlordnungen.

 

§ 25     Einberufungsfristen zu Vorstandssitzungen

 

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mindestens einmal im Vierteljahr schriftlich einberufen, und zwar acht Tage, in dringenden Fällen drei Tage vorher. In besonders dringenden Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich mit verkürzter Frist unter Angabe der Tagesordnung ergehen.

 

§ 26  Finanzen

 

26.1.     Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

 

26.2.       Die Partei ist berechtigt, Spenden anzunehmen, ausgenommen Spenden, die erkennbar in Erwartung eines

           bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden.

 

26.3.     Finanzordnung der USB:

      a)    Die Finanzordnung bestimmt die Einzelheiten der Finanzverwaltung der USB. Unter anderem wird darin folgendes geregelt:

             -  Definition der Einnahmen und Ausgaben,

             -  die Mitgliedsbeitragsordnung,

             -  Verteilung der Mittel auf Bundespartei und Gebietsverbände,

             -  Kontenführung und Buchführung,

             -  Kreditaufnahme und Eingehen von Verbindlichkeiten.

b)     Über die Finanzordnung beschließt der Bundesvorstand.

 

 

 

 

26.4.     Bankkonten:

 

a)      Bankkonten dürfen nur auf den Namen der Partei „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ mit dem Zusatz des Gebietsverbands eingerichtet und unterhalten werden. Größere Beträge sind sofern sie nicht kurzfristig verplant sind auf ein Sparkonto einzuzahlen. Ein Girokonto soll nur für kurzfristigen Forderungen beansprucht werden!

b)     Die Wahl des Geldinstitutes obliegt für alle Geschäfts der Partei „USB“ allein dem Bundesvorstand!

             Privatkonten sind nicht zulässig. Alle eingerichteten Parteikonten sind dem Bundesschatzmeister zu melden.

      b)   Der Vorsitzende und der Schatzmeister des jeweiligen Gebietsverbands haben grundsätzlich Verfügungsrecht über ihre Konten. Der Vorsitzende kann weiteren Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.

      c)    Die Beantragung von Krediten bzw. das Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten ab einer bestimmten Höhe durch einen Gebietsverband kann nur nach einem Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des betreffenden Vorstands und nach schriftlicher Zustimmung des Bundesschatzmeisters erfolgen. Genaueres regelt die Finanzordnung der USB.

 

26.5      Nach dem Auflösungsbeschluss eines Gebietsverbands verliert dieser die Verfügungsgewalt über alle

           Vermögenswerte einschließlich der Kassen- und Kontobestände. Mit dem Auflösungsbeschluss gehen die

           Vermögenswerte auf den übergeordneten Gebietsverband über.

 

26.6      Die USB verpflichtet sich, über ihre Einnahmen und Ausgaben und ihr Vermögen nach dem Parteiengesetz

           Buch zu führen.

 

26.7      Der vom Bundesparteitag jährlich zu bestätigende Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und

           Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung, jeweils getrennt nach Bundespartei und

           Landesverbände, und den Rechenschaftsberichten der jeweils nachgeordneten Gebietsverbände.

 

26. 8.    Rechenschaftsbericht:

a)      Gemäß Parteiengesetz erstellt der Bundesvorstand für jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die

      Herkunft und Verwendung der Mittel sowie das Vermögen der Partei, der bis zum 30. September des auf das

      Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt wird.

      b)   Auf dem der Erstellung nächstfolgenden Bundesparteitag ist der Rechenschaftsbericht zu erörtern. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.

Der Prüfungsvermerk ist Teil des Rechenschaftsberichts. Gemäß Parteiengesetz besteht der Rechenschaftsbericht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung, deren weitere Untergliederung sich aus dem Parteiengesetz ergibt.

      c)    In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte der einzelnen Landesverbände sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden Wahl sind gemäß Parteiengesetz gegliedert und unabhängig von den Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuweisen und den nach dem Parteiengesetz gegliederten wahlkampfkostenbezogenen Einnahmen gegenüberzustellen.

      d)   Die Bundespartei und ihre Gliederungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung über die Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen verpflichtet. Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Rechnungsjahrs beginnt. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechnungsunterlagen aufzubewahren.

 

26.9.     Stichtag des Rechenschaftsberichts ist jeweils der 31.12. des dem Bundesparteitag vorausgehenden Jahres.

 

26.10.    Der Rechenschaftsbericht muss vor der Vorlage beim Bundesparteitag von zwei  beim vorangegangenen

           Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfern geprüft werden. Das Ergebnis muss dem Bundesparteitag

           vorgelegt werden.

 

§ 27  Finanzprüfung

 

Die von den Parteitagen gewählten Rechnungsprüfer können jederzeit im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten Prüfungen vornehmen. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt geheim. Sie haben den Kassenbericht des Vorstands zu überprüfen und dem Parteitag darüber zu berichten.

 

 

 

 

§ 28     Beschlussfassung und Protokollführung

 

28.1.       Alle Beschlüsse in der Partei bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der

            zuständigen Gremien.

 

28.2.       Alle Beschlüsse der Partei sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer und vom

           Versammlungsleiter des jeweiligen Gebietsverbands zu unterzeichnen.

 

 

§ 29     Auflösung der Partei, Verschmelzung mit anderen Parteien

 

29.1.       Über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei (Verschmelzung mit einer oder mehreren Parteien oder

           Organisationen) entscheidet der Bundesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

 

29.2.     Dieser Entscheidung durch den Bundesparteitag folgt die Urabstimmung durch die Mitglieder der Partei.

 

29.3     Innerhalb von vierzehn Tagen nach diesem Beschluss sind alle Parteimitglieder vom Bundesvorstand unter

          Angabe der Beschlussgründe schriftlich zu einer Urabstimmung über die beschlossene Auflösung oder

          Verschmelzung aufzufordern. Der Zeitraum für die Stimmabgabe muss mindestens vierzehn Tage und darf

          höchstens vier Wochen betragen.

 

29.4      Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung gilt nach dieser Urabstimmung als bestätigt oder

           aufgehoben (wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zählt). Er darf nicht vor der Bestätigung

           durch die Urabstimmung ausgeführt werden.

 

29.5      Verantwortlich für die korrekte und satzungsgemäße Ausführung der Urabstimmung sowie für die

           Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind der Bundesvorstand und das

           Bundesschiedsgericht.

 

29.6      Über das Vermögen der Bundespartei im Falle der Auflösung oder Verschmelzung entscheidet der

           Bundesparteitag im Zusammenhang mit dem Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschluss.

 

 

§ 30   Ergänzung und Schlussbestimmung

          Für Vorschriften, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, die vom Gesetzgeber aber dringend vorgeschrieben

          sind, gelten die Bestimmungen aus dem derzeit gültigen Parteirecht.     

 

 

Kritik am derzeit gültigen Bundesparteigesetz

 

Wir erfüllen mit dieser Satzung den Willen der Verantwortlichen, die dieses Gesetz bestimmt haben, erklären aber ausdrücklich, dass wir keineswegs mit dem Inhalt einverstanden sind.

Das Parteiengesetz ist nicht geeignet den Volkswillen nach der erforderlichen freiheitlichen Grundordnung eines freien und demokratischen deutschen Staates durchzusetzen. Wir verweisen mit dieser Auffassung auf die Literatur verschiedener Staatsrechtler und Kritiker des beanstandeten Rechts hin, das weder mit dem bundesdeutschen Grundgesetz im Einklang steht, noch verfassungskonform ist. Deshalb nehmen wir diese Kritik, die durch § Artikel 5 GG gedeckt ist, in unsere Satzung auf.

 

Wir schließen mit der Anmerkung:

„Wir leben nicht in einen freiheitlichen Rechtsstaat, sondern in einer von Volksvertretern gewollten, praktizierten Diktatur, in der durch den Einfluss der großen Parteien auf die bundesdeutschen Medien - Presse, Funk, und Fernsehen - Nachrichten nach „Lust und Laune“ manipuliert werden.“

 

Siehe dazu das Buch des aufrechten Systemkritikers,  Herrn Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim:

„Vom schönen Schein der Demokratie“ u.a.

 

Wir werden es uns zur Aufgabe machen herauszufinden, ob es ein Land in Europa gibt, das ähnlich beschränkte Auflagen im Parteigesetz verankert hat. Diese Bestimmungen haben mit einem Rechtsstaat nichts gemein.

 

Diese Kritik ist selbstverständlich von den Regierenden und Bestimmenden unerwünscht und vielleicht auch als Bestandteil einer Satzung neu, aber wie erwähnt, durch Artikel 5 des bundesdeutschen Grundgesetzes gedeckt. 

Wir belügen den Bürger nicht, sondern wollen den Bürger darüber aufklären, dass das Parteiengesetz eine Anhäufung von falschen Vorgaben und Forderungen ist, die nicht im Einklang mit dem Grundrecht und dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland stehen. Das muss unser Wähler wissen!

 

Das Parteirecht der Bundesrepublik Deutschland und vor allem die Auflagen und Abläufe in der Gründungsphase, sowie zu den Wahlen, behindern die freie  Entfaltung der Parteien, dass man jeden Gedanken an einen Rechtsstaat fallen lassen kann. Hier muss es zu einer einvernehmlichen Regelung für ganz Europa kommen.