Union für SozialerhaltGegründet als „Union der Basis“,
kurz UdB, am 20.4.2002, der Name musste wegen Repressalien der „Basis-Partei“,
aus deren Angst vor Verwechselungen, geändert werden!
Aufgliederung
der Satzung der Partei - Union für
Sozialerhalt und Bürgerrechte -
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Wege und Ziele der Partei
§
3 Aufnahme und
Austritt der Mitglieder
§
4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
§ 5
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der USB
§
6 Ruhen der
Parteiämter
§
7 Schlichtung von
Streit durch das Parteischiedsgericht
§ 8 Organe und Gliederung der Partei
§ 9 Amtsdauer der
Vorstände, Delegierten und Schiedsgerichte
§
10
Zusammensetzung der Gebietsvorstände
§
11 Aufgaben der Gebietsvorstände
§
1 2 Zusammensetzung
der Parteitage, Einberufung
§
13 Aufgaben der Gebietsparteitage
§
14 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
Ortsverbände
§
15 Anhörungsrecht von Vorstandsmitgliedern
§
16 Bundesorgane
§
17 Der Bundesparteitag
§
18 Aufgaben des Bundesparteitags
§
19 Einladung zum Bundesparteitag
§
20 Beschlussfähigkeit des Bundesparteitags
§
21 Bundesvorstand
§
22 Geschäftsführender Bundesvorstand
(Präsidium)
§
23 Ehrenvorsitzende
§
24 Einreichung von Wahlvorschlägen
§
25 Einberufungsfristen zu Vorstandssitzungen
§
26 Finanzen
§
27 Finanzprüfung
§
28 Beschlussfassung und Protokollführung
§
29 Auflösung der Partei, Verschmelzung mit
anderen Parteien
§ 30 Kritik am derzeitigen
Parteigesetz
§ 1 Name, Sitz
1.1. Die
Partei trägt den Namen: Union für
Sozialerhalt und Bürgerrechte
1.2. Die Abkürzung
lautet: USB
1.3. Sitz der Partei
ist Bremen
1.4 . Die Tätigkeit
erstreckt sich zunächst auf die
Bundesrepublik Deutschland.
1.5 Eine Erweiterung
auf Länder der Europäischen Union ist ein weiteres Ziel der USB
§ 2 Wege und Ziele der Partei
2.1. Die „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ ist eine Partei, die sich für die sozial Schwachen einsetzt,
das bedeutet aber auch im Besonderen für den Mittelstand, der von der derzeitigen
Politik vorsätzlich schwach gehalten wird und keine nennenswerte Lobby hat.
2.2. Wir treten ein, für die Wahrung und den Ausbau der Grundrechte für
alle Bürger unseres
Landes! Wir sehen mit Schrecken die Willkür im sozialen und juristischen Bereich, die
unser Volk verarmen lässt und in Klassen spaltet.
2.3. Wir verlangen soziale Gerechtigkeit und Gleichheit vor Recht und Gesetz, eigentlich
eine Selbstverständlichkeit, aber es gibt in der Bundesrepublik Deutschland weder
das Eine noch das Andere.
2.4. Wir verlangen für alle Bürger soziale Chancengleichheit in Ausbildung, Beruf und
in der Gesundheitsfürsorge.
2.5. Jeder Bundesbürger soll in Würde alt werden können!
2.6. Das sind nur die geringsten Ansprüche, die unsere Bürger von gewissenhaften
Politikern erwarten können, die aber nicht erfüllt werden, weil die etablierten
Politiker nur am eigenen Wohlergehen interessiert sind.
2.7. Wir haben die Ideen und wissen, dass sich diese europaweit durchsetzen lassen und
geeignet sind bessere Rahmenbedingungen für ein vereintes Europa zu schaffen!
Das Recht auf Arbeit muss vor allem Priorität haben!
Regierenden umfassend an den Pranger stellt..
3.1.
Mitglied
kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, die sich
mit den
zuvor genannten Wegen und Zielen der
Partei identifiziert und die Satzung und das Parteiprogramm der
„Union für Sozialerhalt und
Bürgerrechte“ anerkennt. Das gilt selbstverständlich auch für europäische
Mitbürger oder Ausländer,
die über einen Ausweis Ihres Landes und
einen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
3.2. Die Aufnahme in die „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ bedarf grundsätzlich der Schriftform!
In der Gründungsphase entscheidet der Vorstand, über die Mitgliedschaft.
Auch die frühere Mitgliedschaft
in einer anderen Partei darf nicht verschwiegen werden. Ein Verstoß dagegen
führt nach Kenntnis des
Vorstands, ohne eine weitere Begründung, zum
sofortigen Ausschluss.
3.3. Die
Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht in keinem Fall begründet zu werden.
Der Antragsteller
hat kein Einspruchsrecht, kann auch nicht das Schiedsgericht anrufen.
3.4. Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod automatisch oder infolge hoher Krankheitsbelastung jederzeit,
durch Austritt oder Ausschluss.
3.5. Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Partei austreten. Das Parteimitglied erklärt sich
damit einverstanden, dass zuviel bezahlte Beiträge nicht zurückbezahlt werden.
3.6. Der Austritt ist schriftlich per eingeschriebenen Brief mitzuteilen oder einem Delegierten
oder Vorstandsmitglied persönlich zu erklären, der darüber eine Aktennotiz schreibt,
sonst läuft die vereinbarte Beitragspflicht weiter.
Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss, erlöschen alle
Mitgliedsrechte, damit einhergehend ist die sofortige Einstellung aller Funktionen in der
Partei. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Der
Mitgliedsausweis, ist
sofern dem Mitglied ein solcher
vorliegt, unaufgefordert zurückzugeben.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Jedes Mitglied
hat das Recht, der Satzung entsprechend an der politischen Willensbildung
der Partei teilzunehmen und das aktive
und das passive Wahlrecht auszuüben.
Grundsätzlich gehört jedes Mitglied dem
Kreis- bzw. Landesverband seines Hauptwohnsitzes
an. Ausnahmen können auf Antrag des
Mitglieds beim Landesverband genehmigt werden.
4.2. Es können nur Mitglieder in Parteigremien
gewählt und als Kandidaten aufgestellt werden.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Bundesvorstands. Kandidaten für Parteigremien
oder öffentliche Wahlen haben auf
Verlangen des Bundesvorstands diesem einen
schriftlichen Lebenslauf vorzulegen.
4.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für
die Belange der USB
einzusetzen. Die Inhaber von
Parteiämtern und Mandaten haben die
ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach
besten Kräften zu erfüllen. Sie haben
den zuständigen Parteiorganen laufend über ihre
Tätigkeiten zu berichten.
4.4 Die Mitglieder verpflichten sich,
monatlich/ jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die
derzeit gültige Beitragsvereinbarung ist Bestandteil der
Aufnahmebestätigung.
§ 5
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der „Union für Sozialerhalt und
Bürgerrechte“
Die „Union für
Sozialerhalt und Bürgerrechte“ hat sich aus aktuellem Anlass und insbesondere wegen der
„Vorkommnisse“ in den etablierten Parteien erhöhte Auflagen auferlegt
Regelbestimmungen,
für die Behandlung von Korruption und Vorteilsgewährung,
sowie von parteiwidrigem
Verhalten durch Mitglieder einzelner Organe der USB.
5.1. Behandlung von
Spendengeldern (Aus aktuellem Anlass zwingend!)
Zweckgebundene Spenden sind stets unverzüglich auf das Geschäftskonto, das auch
Sparkonto sein kann, einzuzahlen. Niemand darf Geld, aus welchem Grund auch immer,
zurückhalten. Sollten Spenden besonderen Zwecken zukommen, ist dass
unmissverständlich darzustellen. Über jede Spende soll sowohl der Kassenwart, wie im
Besonderen der Vorstand unterrichtet werden.
Es versteht sich von selbst, dass es persönliche Spenden oder Sonderzahlungen Dritter zu
Gunsten einzelner Mitglieder oder Amtsträger der „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“
nicht geben kann und nicht geben darf.
Wer Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bekommt, hat diese sofort einem Mitglied des
Vorstands zu melden, bei Missachtung dieser Regel kann auch derjenige sofort aus der
Partei ausgeschlossen werden, der zur Verdunkelung von Straftaten beiträgt.
Über die Verwendung von Geldern der Partei entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
Spenden die über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen sind abzulehnen, das gilt im
Besonderen auch für Spenden, für die eine Gegenleistung erwartet wird.
5.2. Ermahnungen, Ausschluss
und strafrechtliche Maßnahmen gegen Mitglieder.
Was Treue, Ehrlichkeit und
Zuverlässigkeit betrifft, möchten wir uns von den
etablierten Parteien wohlwollend
unterscheiden. Das bedingt, dass wir eine strenge
Regelung von Verstößen gegen die
Parteiordnung und eine noch strengere Regelung
von Strafmassnahmen bei Untreue
benötigen.
5.3. Zum sofortigen Ausschluss aus dem Partei
kommt es:
Bei Verleumdung und/oder übler
Nachreden von Parteimitgliedern und/oder deren,
Angehörigen. Bei Störungen des
Parteifriedens, durch vorsätzliche falsche Berichterstattung.
Verstoß gegen die Satzung oder das
Parteienprogramms nach draußen. Bei provozierten
tätlichen Angriffen die gegen
Mitglieder oder Gäste gerichtet sind.
Bei Veruntreuungen von Parteigeldern
oder bei der Annahme von Vorteilsgewährungen.*
* Letztes führt in jedem Fall zur
Strafanzeige.
Auf die Strafanzeige darf die
Schiedskommission keinen Einfluss ausüben, das Schiedsgericht
Kann allein für oder gegen einen
Ausschluss entscheiden
5.4.
In
allen anderen Fällen entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung § 10 Abs.
5 Parteigesetz
zuständige Schiedsgericht. Die
Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.
Die Entscheidungen sind schriftlich
zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen,
die sofortiges Eingreifen erfordern,
kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied
von der Ausübung seiner Rechte bis
zur Entscheidung des Schiedsgericht ausschließen..
5.5. Bei minder schweren Vergehen kann der Vorstand oder auch Schiedsgericht
Abmahnungen, Rügen oder einen zeitlich befristeten Ausschluss aussprechen.
Erläuterung:
Wir vergleichen uns hier nicht mit etablierten Parteien. Wer anderen Geld wegnimmt, das dem Gemeinwohl dienen soll, verdient keine Schonung, daher ist auch die, eine Untersuchung erschwerende und strafbefreiende Anonymität, der Politiker, bei uns nicht in Anspruch zu nehmen. Wie setzen hier auf die Kronzeugenregelung zur möglichst lückenlosen Aufdeckung von Straftaten. Der Bestechliche hat so immer das Damoklesschwert des Verrats durch den Gönner oder umgedreht, über sich und das ist gut so!
Wer andere unter dem Schutz
des Parteienapparats oder die Partei selbst finanziell schädigt, hat für
Wiedergutmachung zu sorgen und kann für sich auch keine Schutzrechte in
Anspruch nehmen.
§ 6 Ruhen
der Parteiämter
Sollte gegen ein
Mitglied oder einen Amtsträger der Partei USB der Verdacht von Unregelmäßigkeiten, parteischädigendem
Verhalten oder gar des Parteienverrats vorliegen, ist das Vorstandsmitglied,
das zuerst von dem Vergehen erfahren hat, berechtigt der/dem Beschuldigten die
Ausübung ihrer/seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts zu
versagen.
§ 7
Schlichtung von Streit durch das Parteischiedsgericht
Streit von Mitgliedern
oder Amtsträgern, oder innerhalb von Orts- oder Landesverbänden sollen
grundsätzlich zuerst dem Vorstand vorgetragen werden, erst wenn dieser nicht in
der Lage ist den Streit zu schlichten, ist das Parteischiedsgericht anzurufen.
§ 8 Organe und Gliederung
der Partei
Die Hierarchie der Partei soll möglichst klein gehalten werden, das steht in krassem durch nichts zu rechtfertigendem Gegensatz zur bundesdeutschen Parteiordnung, postuliert im Parteigesetz der Bundesrepublik Deutschland. Auch wenn wir das, um der Form zu genügen respektieren, bedeutet das keine Anerkennung des Parteigesetzes. Es ginge auch wesentlich vereinfacht und damit mit weniger Kosten verbunden!
8.1. Organe der Partei sind:
I. Der Bundesvorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter.
II. Der erweiterte Bundesvorstand max. 7 Personen,
die Anzahl muss stets ungrade sein!
III. Die Delegiertenversammlung
IV. Die Beisitzer
V. Hauptberuflich tätige Mitarbeiter
VI.
Ehrenamtliche
Mitarbeiter
VII. Das Schiedsgericht
VIII. Kassenwart und Kassenprüfer mit jeweils einem Stellvertreter
IX. Presseabteilung vertreten durch Presse- und Fotojournalisten
X. Funktionäre, sachkompetente Vorstände oder Geschäftsführer aus Vereinen oder Zweckverbänden, Anzahl begrenzt.
XI. Der Bundesparteitag gibt Zielvorgaben. Anregungen dazu ergehen auf Vorschlag der Mitglieder und der einzelnen Organe.
8.2. Gliederung der Partei USB
I.
Orts-, Stadt- oder Stadtteilverband:
Mindestens 5
Mitglieder eines Ortes, einer Stadt oder eines Stadtteils bilden den Orts-, den
Stadt- oder Stadtteilverband.
Drei Mitglieder bilden
einen „Stützpunkt“ und können bis zum Erreichen der Mindestzahl für die
Gründung eines Ortsverbands in einem angrenzenden Ortsverband als Mitglieder
mitarbeiten.
II. Kreisverband:
Mindestens 5
Mitglieder innerhalb eines oder mehrerer Landkreise bilden den Kreisverband. Wo
sich mehrere Landkreise zusammenschließen, sollten sie einen
Bundestagswahlkreis abdecken.
III. Bezirksverband:
Der Bezirksverband
umfasst in der Regel das Gebiet eines
Regierungsbezirks.
Änderungen der
jeweiligen Einteilung trifft der Landesvorstand im Einvernehmen mit den
Beteiligten. Die Mitglieder des Bezirks bilden den Bezirksverband.
IV .
Landesverband:
Die
Mitglieder eines Bundeslandes bilden den Landesverband.
V. Bundespartei:
Die Gesamtheit aller
Mitglieder der Partei „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bilden die Bundespartei.
§ 9
Amtsdauer der Vorstände, Delegierten und Schiedsgerichte
9.1. Der
Bundesvorstand wird für 2 Jahre gewählt, eine Wahl im Bundestagswahljahr,
soll in geringem Abstand vor
der Wahl zum Bundestag liegen.
Dem Vorstand können Abgeordnete und andere
Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn
sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl
erhalten haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs.4 gewählten
Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl
der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und
Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in
einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare
Funktionen ausüben.
9.2. Die Vorstände der
Orts- Kreis- Bezirks- und Landesverbände und die Delegierten müssen alle zwei
Jahre, die
Mitglieder der Parteischiedsgerichte
alle vier Jahre neu gewählt werden.
9.3. Die Gründer von
Orts-, Stadt-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbänden werden automatisch wegen
Ihrer
Verbundenheit mit der Partei USB ohne Wahl zu Delegierten ernannt. Weitere Delegierte
werden durch
die Wahl der zuständigen Gremien
gewählt.
§ 10 Zusammensetzung der Gebietsvorstände
10.1. Dem Orts-, Stadtteil- oder
Stadtverbandsvorstand gehören an:
a) der
Orts-, Stadtteil- oder Stadtvorsitzende,
b) zwei
stellvertretende Vorsitzende,
c) der
Schatzmeister
d) bis
zu vier Beisitzer.
10.2. Dem Kreisvorstand gehören an:
a) der
Kreisvorsitzende,
b) zwei
stellvertretende Vorsitzende,
c) der
Schatzmeister,
d) bis
zu sieben Beisitzer.
10.3. Dem Bezirksvorstand gehören an:
a) der
Bezirksvorsitzende,
b) zwei
stellvertretende Bezirksvorsitzende,
c) der
Bezirksschatzmeister,
d) bis
zu sieben Beisitzer.
10.4. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem
Landesvorsitzenden,
b) zwei
stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) dem
Landesschatzmeister,
d) bis
zu sieben Beisitzern,
e) dem
Landesjugendsprecher.
§ 11
Aufgaben der Gebietsvorstände
11.1. Der Vorstand leitet
den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung und den
Beschlüssen der
Mitgliederversammlung des betreffenden Gebietsverbands und der übergeordneten
Organe.
11.2. Mit der Durchführung
der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der
besonders
dringlichen Vorstandsgeschäfte
sowie der durch Satzung zugewiesenen Aufgaben kann auf Bezirks- oder
Landesebene ein geschäftsführender
Vorstand beauftragt werden.
11.3. Der jeweilige Gebietsverband wird nach
außen durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten.
11.4. Die Gliederungen der Partei auf Landes-,
Bezirks-, Kreis- und Ortsebene können ihren Aufbau und ihre
Tätigkeit unter Beachtung der für
die Gesamtpartei geltenden organisatorischen Bestimmungen und unter
Berücksichtigung örtlicher
Verhältnisse nach freiem Ermessen gestalten. Von der Satzung der Partei
abweichende Bestimmungen müssen
zuvor mit dem Bundesvorstand der Partei abgestimmt und vom
Bundesparteitag beschlossen werden.
§ 12 Zusammensetzung
der Kreis-, Bezirks- und Landesparteitage, Einberufung
12.1. Der Kreisparteitag besteht aus den
Mitgliedern im Bereich des Kreisverbands.
12.2. Der Bezirksparteitag wird aus Delegierten
gebildet, die der Kreisparteitag gewählt hat.
12.3. Der Landesparteitag
wird aus den Delegierten gebildet, die der Kreisparteitag gewählt hat. Besteht ein
Bezirksverband, wählt der
Bezirksparteitag die Delegierten des Landesparteitags.
12.4. Auf Beschluss des
Bezirksvorstands kann auf Bezirksebene und auf Beschluss des Landesvorstands
kann auf
Landesebene statt eines
Delegiertenparteitags ein Mitgliederparteitag einberufen werden.
12.5. Ordentliche Orts-,
Kreis-, Bezirks- und Landesparteitage sind alle Jahre einzuberufen. Zusätzlich
können
Sonderparteitage einberufen werden.
12.6. Ein Landes-, Bezirks,- Kreis- oder
Ortsparteitag wird vom jeweiligen Vorstand schriftlich einberufen.
12.7 Ein Sonderparteitag wird einberufen, wenn
dies der jeweilige Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt
oder zwei Drittel der
nachgeordneten Gebietsverbände es fordern.
12.8. Die Mitglieder/Delegierten
müssen mindestens vier Wochen, in Ausnahmefällen 8 Tage vor dem Landes-,
Bezirks-, Kreis- oder Ortsparteitag
schriftlich eingeladen werden.
12. 9. Ist ein Vorstandsmitglied, durch den
Bundesvorstand seines Amtes enthoben worden, beruft der Vorstand, in
dessen Bereich die Amtsenthebung
stattgefunden hat, einen Sonderparteitag
zur Nachwahl des Vorstands ein.
§ 13 Aufgaben
der Gebietsparteitage
13.1. Die Parteitage der Gebietsverbände wählen
- die Mitglieder der Vorstände und
- die Rechnungsprüfer.
Die Landesparteitage wählen auch
- die Landesschiedsgerichte.
13.2. Es gehört zu den
Aufgaben der Gebietsparteitage, die Berichte der Vorstände und der
Rechnungsprüfer
entgegen zu nehmen.
13.3 Beschlussfähigkeit der
Gebietsparteitage
Der Gebietsparteitag ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
§ 14 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
Gebietsverbände
14.1 Die Auflösung und der
Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe
derselben sind nur
wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei
zulässig, wie da sind: Parteiwidriges und parteischädigendes Verhalten, Zusagen
und Bestätigungen die nicht im Einklang mit den Vorgaben und Zielen der
Partei stehen!
14.2 Der Vorstand der
Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach
Abs. 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft,
wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
14.3 Gegen Maßnahmen nach
Abs. 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.
§ 15 Anhörungsrecht
von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder
übergeordneter Gebietsebenen oder der Bundespartei können an den Sitzungen der
nachgeordneten Gebietsparteien ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie sind jederzeit
anzuhören.
§ 16 Bundesorgane
Die Bundesorgane der USB sind:
a)
der Bundesparteitag und
b)
der Bundesvorstand mit geschäftsführendem Bundesvorstand.
§ 17 Der
Bundesparteitag
17.1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ
der Partei „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“
17.2. Er setzt sich aus den von den
Landesparteitagen gewählten Delegierten zusammen (Delegiertenparteitag).
17.3. Den Landesverbänden
steht für die ersten 20 Mitglieder 1
Delegierter zu, bis zu 50 Mitgliedern sind 3 Delegierte zu wählen, je weitere 50 Mitglieder ist ein
weiterer Delegierter zuzuordnen.
17.4. Der Bundesparteitag
soll möglichst jährlich einmal, mindestens aber alle zwei Jahre stattfinden.
Ergänzend dazu können
auf Antrag Sonderparteitage einberufen werden.
17.5. Der Bundesparteitag wird mit einfacher
Mehrheit vom Bundesvorstand schriftlich einberufen.
17.6 . Ein Sonderparteitag kann einberufen werden,
wenn dies der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit
beschließt oder wenn es zwei
Drittel aller Landesverbände fordern.
17.7. Auf Beschluss des
Bundesvorstands können alle Mitglieder, die ein Stimmrecht haben, zu einem
Mitgliederparteitag eingeladen
werden, wenn es um besondere Sachthemen geht oder wenn dies mehrheitlich
aus allen Bereichen gefordert wird,
die Entscheidung darüber trifft der Bundesvorstand.
17.7 Die Zusammensetzung des
Bundesparteitags gemäß § 9 Abs. 2 PartG. ist zu berücksichtigen! Danach dürfen
Vorstandsmitglieder, Mitglieder
anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2
PartG. genannten
Personenkreises einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, aber in
diesem Fall
nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der
Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht
ausgestattet sein..
Diese Regelung nach § 9
PartG guilt auch für die Zusammensetzung der Organisatorisch unterhalb der
Bundesebene stattfindenden
Parteitage.
§ 18
Aufgaben des Bundesparteitags
18.1. Der Bundesparteitag
beschließt über das Parteiprogramm, die Satzung, die Beitragshöhe, die
Schiedsgerichtsordnung, die
Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
18.2. Der Bundesparteitag
hat sowohl die Berichte des Bundesvorstands und der Rechnungsprüfer (Revisoren)
entgegenzunehmen und Entlastung zu
erteilen, als auch die Wahl des Bundesvorstands, der Rechnungsprüfer
(Revisoren) und des
Bundesschiedsgerichts in geheimer Wahl durchzuführen.
18.3. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen dem geschäftsführenden Bundesvorstand mindestens vier
Wochen
vor dem Bundesparteitag schriftlich
vorliegen. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln
der vertretenen Stimmen erforderlich.
18.4. Der Bundesvorstand ist
berechtigt, dem Bundesparteitag auch kurzfristig eigene
Satzungsänderungsanträge
vorzulegen. Diese sind den
Delegierten und Stimmberechtigten vor Eröffnung des Parteitages schriftlich zu
übergeben.
§ 19 Einladung
zum Bundesparteitag
Die Mitglieder /
Delegierten müssen mindestens vier Wochen vor dem Bundesparteitag schriftlich
eingeladen werden, in Ausnahmefällen 14 (vierzehn) Tage vorher.
§ 20 Beschlussfähigkeit
des Bundesparteitags
Der Bundesparteitag ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
§
21 Bundesvorstand
21.1. Der Bundesvorstand besteht aus:
a) dem
Bundesvorsitzenden,
b) den
zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
c) dem
Bundesschatzmeister,
d) dem Generalsekretär,
e) dem
Bundesgeschäftsführer,
f) dem Bundesvorsitzenden
für Jugendfragen
g) der Bundesvorsitzenden
für Frauenfragen
h) bis zu 7 Beisitzern.
21.2. Vorsitzende von Fachausschüssen, Berater und
Experten können auf Einladung mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Bundesvorstands teilnehmen.
21.3. Der Bundesvorstand ist
zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei,
er tritt mindestens zweimal im Jahr
zusammen. Außerordentliche Sitzungen sind auf Verlangen von
mindestens zwei Dritteln aller
Mitglieder des Bundesvorstands durch den Bundesvorsitzenden einzuberufen.
21.4. Der Bundesvorsitzende
ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei einer Verhinderung, die einer
eindeutigen
Begründung zugrunde liegt, tritt
einer seiner gleichberechtigten
Stellvertreter an seine Stelle.
Der Bundesvorsitzende ist von § 181
BGB befreit.
21.5. Die Bundesvorsitzenden
haben insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710
BGB,
ihre persönliche Haftung im Sinne
des § 54 BGB ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
§ 22 Geschäftsführender
Bundesvorstand (Präsidium)
22.1. Der geschäftsführende Bundesvorstand
(Präsidium) besteht aus:
a)
dem Bundesvorsitzenden,
b)
den zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
c)
dem Bundesschatzmeister,
d)
dem Generalsekretär und
e)
dem Bundesgeschäftsführer
22.2. Das Präsidium versieht seine Aufgabe für
die Dauer von vier Jahren.
22.3. Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
a) Führung
der Geschäfte der Partei,
b) Durchführung
der Beschlüsse des Bundesvorstandes,
c) Durchführung
der Mitgliederverwaltung,
d) Durchführung
der Finanzverwaltung,
e) Gewährleistung
der innerparteilichen Kommunikation,
f) Erlass
von organisatorischen Leitlinien zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der
Partei,
g) Schaffung
von organisatorischen Voraussetzungen zur flächendeckenden Teilnahme der Partei
an Bundestags- und Europawahlen, dazu gehört auch die Beseitigung von Formfehlern
in der Satzung.
h)
Berichte über die Tätigkeit des
Präsidiums in jeder Sitzung des Bundesvorstands.
§ 23 Ehrenvorsitzende
23.1. Der Bundesparteitag
kann verdiente Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenvorsitzenden
wählen.
23.2. Ehrenvorsitzende haben
während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Partei Sitz und Stimme im
Bundesvorstand.
23. 3. Ehrenvorsitzende
gehören nicht dem geschäftsführenden Bundesvorstand an und vertreten nicht die
Partei im
Sinne des § 26 BGB. Ebenso wenig
haben sie die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710
BGB. Ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist
ausgeschlossen.
§ 24 Einreichung
von Wahlvorschlägen
24.1. Für die Europawahl werden die Kandidaten
auf einem Bundesparteitag in geheimer Wahl gewählt.
24.2. Für die Landtags- und
Bundestagswahlen werden die Kandidaten für die Landeslisten auf den jeweiligen
Landesparteitagen in geheimer Wahl
gewählt.
24.3. Die Aufstellung der
Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten) richtet sich nach den jeweils bestehenden
Wahlgesetzen und Wahlordnungen.
§ 25 Einberufungsfristen
zu Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen
werden vom Vorsitzenden mindestens einmal im Vierteljahr schriftlich einberufen,
und zwar acht Tage, in dringenden Fällen drei Tage vorher. In besonders
dringenden Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich mit verkürzter Frist
unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
§ 26
Finanzen
26.1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
26.2. Die Partei ist
berechtigt, Spenden anzunehmen, ausgenommen Spenden, die erkennbar in Erwartung
eines
bestimmten wirtschaftlichen oder
politischen Vorteils gewährt werden.
26.3. Finanzordnung der USB:
a) Die
Finanzordnung bestimmt die Einzelheiten der Finanzverwaltung der USB. Unter anderem wird
darin folgendes geregelt:
-
Definition der Einnahmen und Ausgaben,
-
die Mitgliedsbeitragsordnung,
-
Verteilung der Mittel auf Bundespartei und Gebietsverbände,
-
Kontenführung und Buchführung,
-
Kreditaufnahme und Eingehen von Verbindlichkeiten.
b) Über die Finanzordnung
beschließt der Bundesvorstand.
26.4. Bankkonten:
a) Bankkonten dürfen nur
auf den Namen der Partei „Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte“ mit dem Zusatz des
Gebietsverbands eingerichtet und unterhalten werden. Größere Beträge sind
sofern sie nicht kurzfristig verplant sind auf ein Sparkonto einzuzahlen. Ein
Girokonto soll nur für kurzfristigen Forderungen beansprucht werden!
b) Die Wahl des
Geldinstitutes obliegt für alle Geschäfts der Partei „USB“ allein dem
Bundesvorstand!
Privatkonten sind nicht zulässig.
Alle eingerichteten Parteikonten sind dem Bundesschatzmeister zu melden.
b) Der
Vorsitzende und der Schatzmeister des jeweiligen Gebietsverbands haben
grundsätzlich Verfügungsrecht über ihre Konten. Der Vorsitzende kann weiteren
Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.
c) Die
Beantragung von Krediten bzw. das Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten ab
einer bestimmten Höhe durch einen Gebietsverband kann nur nach einem Beschluss
mit Zweidrittelmehrheit des betreffenden Vorstands und nach schriftlicher
Zustimmung des Bundesschatzmeisters erfolgen. Genaueres regelt die
Finanzordnung der USB.
26.5 Nach dem Auflösungsbeschluss eines
Gebietsverbands verliert dieser die Verfügungsgewalt über alle
Vermögenswerte einschließlich der
Kassen- und Kontobestände. Mit dem Auflösungsbeschluss gehen die
Vermögenswerte auf den
übergeordneten Gebietsverband über.
26.6 Die USB verpflichtet sich, über ihre Einnahmen und Ausgaben und
ihr Vermögen nach dem Parteiengesetz
Buch zu führen.
26.7 Der vom Bundesparteitag jährlich zu
bestätigende Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und
Ausgabenrechnung sowie einer
Vermögensrechnung, jeweils getrennt nach Bundespartei und
Landesverbände, und den
Rechenschaftsberichten der jeweils nachgeordneten Gebietsverbände.
26. 8. Rechenschaftsbericht:
a) Gemäß Parteiengesetz
erstellt der Bundesvorstand für jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die
Herkunft und Verwendung der Mittel sowie
das Vermögen der Partei, der bis zum 30. September des auf das
Rechnungsjahr folgenden Jahres dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt wird.
b) Auf
dem der Erstellung nächstfolgenden Bundesparteitag ist der Rechenschaftsbericht
zu erörtern. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.
Der Prüfungsvermerk
ist Teil des Rechenschaftsberichts. Gemäß Parteiengesetz besteht der
Rechenschaftsbericht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer
Vermögensrechnung, deren weitere Untergliederung sich aus dem Parteiengesetz
ergibt.
c) In
den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte der einzelnen
Landesverbände sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten
Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die wahlkampfbezogenen Kosten
einer jeden Wahl sind gemäß Parteiengesetz gegliedert und unabhängig von den Rechnungsjahren insgesamt gesondert
auszuweisen und den nach dem Parteiengesetz gegliederten
wahlkampfkostenbezogenen Einnahmen gegenüberzustellen.
d) Die
Bundespartei und ihre Gliederungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung
über die Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen verpflichtet. Die
Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren, wobei die
Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Rechnungsjahrs beginnt. Die Landesverbände
haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei
ihren Rechnungsunterlagen aufzubewahren.
26.9. Stichtag des Rechenschaftsberichts ist
jeweils der 31.12. des dem Bundesparteitag vorausgehenden Jahres.
26.10. Der
Rechenschaftsbericht muss vor der Vorlage beim Bundesparteitag von zwei beim vorangegangenen
Bundesparteitag gewählten
Rechnungsprüfern geprüft werden. Das Ergebnis muss dem Bundesparteitag
vorgelegt werden.
§ 27
Finanzprüfung
Die von den
Parteitagen gewählten Rechnungsprüfer können jederzeit im Rahmen der üblichen
Geschäftszeiten Prüfungen vornehmen. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt
geheim. Sie haben den Kassenbericht des Vorstands zu überprüfen und dem
Parteitag darüber zu berichten.
§ 28 Beschlussfassung
und Protokollführung
28.1. Alle Beschlüsse in der
Partei bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
zuständigen Gremien.
28.2. Alle Beschlüsse der
Partei sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter des jeweiligen
Gebietsverbands zu unterzeichnen.
§ 29 Auflösung
der Partei, Verschmelzung mit anderen Parteien
29.1. Über die Auflösung
oder Verschmelzung der Partei (Verschmelzung mit einer oder mehreren Parteien
oder
Organisationen) entscheidet der
Bundesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
29.2. Dieser Entscheidung durch den
Bundesparteitag folgt die Urabstimmung durch die Mitglieder der Partei.
29.3 Innerhalb von vierzehn Tagen nach diesem
Beschluss sind alle Parteimitglieder vom Bundesvorstand unter
Angabe der Beschlussgründe
schriftlich zu einer Urabstimmung über die beschlossene Auflösung oder
Verschmelzung aufzufordern. Der
Zeitraum für die Stimmabgabe muss mindestens vierzehn Tage und darf
höchstens vier Wochen betragen.
29.4 Der Beschluss über die Auflösung oder
Verschmelzung gilt nach dieser Urabstimmung als bestätigt oder
aufgehoben (wobei die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zählt). Er darf nicht vor der Bestätigung
durch die Urabstimmung ausgeführt
werden.
29.5 Verantwortlich für die korrekte und
satzungsgemäße Ausführung der Urabstimmung sowie für die
Auszählung der Stimmen und die
Feststellung des Ergebnisses sind der Bundesvorstand und das
Bundesschiedsgericht.
29.6 Über das Vermögen der Bundespartei im
Falle der Auflösung oder Verschmelzung entscheidet der
Bundesparteitag im Zusammenhang mit
dem Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschluss.
Kritik am derzeit gültigen Bundesparteigesetz
Wir erfüllen mit dieser Satzung den Willen der Verantwortlichen, die dieses Gesetz bestimmt haben, erklären aber ausdrücklich, dass wir keineswegs mit dem Inhalt einverstanden sind.
Das
Parteiengesetz ist nicht geeignet den Volkswillen nach der erforderlichen
freiheitlichen Grundordnung eines freien und demokratischen deutschen Staates
durchzusetzen. Wir verweisen mit dieser Auffassung auf die Literatur
verschiedener Staatsrechtler und Kritiker des beanstandeten Rechts hin, das
weder mit dem bundesdeutschen Grundgesetz im Einklang steht, noch verfassungskonform
ist. Deshalb nehmen wir diese Kritik, die durch § Artikel 5 GG gedeckt ist, in
unsere Satzung auf.
Wir schließen mit der Anmerkung:
„Wir leben nicht in einen freiheitlichen Rechtsstaat, sondern in einer von Volksvertretern gewollten, praktizierten Diktatur, in der durch den Einfluss der großen Parteien auf die bundesdeutschen Medien - Presse, Funk, und Fernsehen - Nachrichten nach „Lust und Laune“ manipuliert werden.“
Siehe dazu das Buch des aufrechten Systemkritikers, Herrn Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim:
„Vom schönen Schein der Demokratie“ u.a.
Wir werden es uns zur Aufgabe machen herauszufinden, ob es ein Land in
Europa gibt, das ähnlich beschränkte Auflagen im Parteigesetz verankert hat.
Diese Bestimmungen haben mit einem Rechtsstaat nichts gemein.
Diese Kritik ist selbstverständlich von den Regierenden und Bestimmenden
unerwünscht und vielleicht auch als Bestandteil einer Satzung neu, aber wie
erwähnt, durch Artikel 5 des bundesdeutschen Grundgesetzes gedeckt.
Wir belügen den Bürger nicht, sondern wollen den Bürger darüber
aufklären, dass das Parteiengesetz eine Anhäufung von falschen Vorgaben und
Forderungen ist, die nicht im Einklang mit dem Grundrecht und dem
Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland stehen. Das muss unser Wähler
wissen!
Das Parteirecht der Bundesrepublik Deutschland und vor allem die Auflagen
und Abläufe in der Gründungsphase, sowie zu den Wahlen, behindern die
freie Entfaltung der Parteien, dass man
jeden Gedanken an einen Rechtsstaat fallen lassen kann. Hier muss es zu einer
einvernehmlichen Regelung für ganz Europa kommen.
